VG Berlin 32 A 657.00, B.v. 16.01.01, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 22; IBIS e.V. C 1608www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1608.pdf Keine Leistungseinschränkung allein wegen der Weigerung freiwillig auszureisen. Die einzige Rechtsnorm zur Einschränkung von Leistungen nach AsylbLG ist § 1 a AsylbLG. Das VG weist auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes hin: Mit dem Hinweis auf Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme in § 11 Abs. 1 des AsylbLG soll dem Sozialhilfeträger die Aufgabe auferlegt werden, „in geeigneten Fällen” auf die Inanspruch-nahme solcher Angebote hinzuwirken und die Betroffenen entsprechend zu beraten. Dies sei ein „Hilfsangebot” für Betroffene – „Die Verweigerung der Annahme dieses Angebots berührt aber die Frage der laufenden Leistungen ... nicht.” Zu den Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. gehöre nicht, „dass der Hilfeempfänger sich darüber [über Weiter- oder Rückwanderungsprogramme] informiert oder seine Rückkehrbereitschaft bekundet.”