OVG NRW 16 B 2033/99, B.v. 08.05.00, GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 12 Die fehlende Mitwirkung bei der Erlangung neuer Pässe bzw. Passersatzpapiere ist bei [staatenlosen Kurden?] aus dem Libanon ein vom Leistungsberechtigten zu vertretender Grund i. S. d. § 1 a Nr. 2 AsylbLG. Die Mitwirkungspflicht beinhaltet auch ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde die Einschaltung im Libanon lebender Verwandter oder Bekannter bei der Beschaffung von Personenstandsurkunden bei den örtlichen Behörden. Nach Auskunft der Libanesischen Botschaft ist auf diese Weise die Beschaffung von Personenstandsurkunden möglich. Da die Antragsteller erst seit 5 Jahren in Deutschland leben, muss davon ausgegangen werden, dass sie noch über hinreichende Kontakte im Libanon verfügen, um Geburtsurkunden oder ähnliche Dokumente zu besorgen. Darauf, dass das Sozialamt keine Geldmittel zur Passbeschaffung (Vorsprache bei der Botschaft) zur Verfügung gestellt hat, kommt es nicht an.
Den sieben minderjährigen Kindern der Antragsteller ist das Verhalten ihrer Eltern im Rahmen des § 1a AsylbLG zuzurechnen, so das auch die ihnen zustehende Hilfe gekürztwerden darf, die Kürzung für die Kinder verstößt nicht gegen das Sozialstaatsprinzip.