Umfang der nach § 1a unabweisbar gebotenen Leistungen
VG Berlin 6 A 534.98 v. 20.11.98, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 4, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1260.pdf.
Das Sozialamt Prenzlauer Berg gewährte dem im September 1998 aus dem Kosovo eingereisten Kriegsflüchtling bei Antragstellung nur für drei Tage Leistungen für Unterkunft und Ernährung und stellte sodann sämtliche Leistungen ein. Krankenscheine wurden trotz akuter Zahn- und Augenschmerzen von vornherein verweigert.
Der im September 1998 aus dem Kosovo eingereiste Antragsteller albanischer Volkszugehörigkeit hat sich in den Geltungsbereich des AsylbLG begeben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen (wird ausgeführt). Bei dieser Sachlage beschränkt sich der Anspruch des Antragstellers auf das im Einzelfall unabweisbar Gebotene. Da seiner unverzüglichen Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, sind weitere Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht unabweisbar geboten. Unabweisbar geboten sind gegenwärtig nur die Kosten der preisgünstigsten Beförderung zum ausländischen Herkunftsort sowie Reiseproviant. Diese Leistungen begehrt der Antragsteller in vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Die behaupteten Zahn- und Augenschmerzen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass insoweit ein unaufschiebbarer Behandlungsbedarf besteht und der Antragsteller die Schmerzen nicht nach der Rückkehr in seiner Heimat behandeln lassen könnte."