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VG Berlin 8 A 506/98 v. 16.10.98



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VG Berlin 8 A 506/98 v. 16.10.98, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1447.pdf Der sinngemäße Antrag, das Sozialamt Mitte zu verpflichten, dem aus dem Libanon stammenden Antragsteller weiter Leistungen zum Lebensunterhalt einschl. Unterkunft nach § 3 AsylbLG zu gewähren, hat Erfolg. Seinem Anspruch steht § 7 Abs. 1 AsylbLG nicht entgegen, denn Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller derzeit über Mittel verfügt, um seinen Lebenunterhalt bestreiten zu können, liegen nicht vor. Sie folgen entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht daraus, dass der Antragsteller bei seiner ersten Antragstellung im Dezember 1997 angab, am 20.11.97 nach Deutschland eingereist zu sein, während er am 15.9.1998 angab, bereits am 13.11.97 eingereist zu sein. Denn selbst wenn beide Angaben unzutreffend wären, folgt daraus noch nicht, dass der Antragsteller bei einer anderen öffentlichen Stelle unter anderem Namen öffentliche Mittel in Anspruch nimmt.

Allerdings unterfällt der Antragsteller bei summarischer Prüfung der Sachlage dem Anwendungsbereich des § 1a Nr. 1 AsylbLG, denn er ist nach Auffassung der Kammer in die BRD eingereist, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen (wird ausgeführt).

(Anmerkung: Wenn der Antragsteller einerseits bereits im September und November 1998 Angaben beim Sozialamt gemacht haben soll, wie kann er dann andererseits im Dezember 1998 "erstmals" Sozialhilfe beantragt haben?... Somit hätte dann auch das VG wegen widersprüchlicher Angaben seine Glaubwürdigkeit verwirkt... G.C.)

Somit kann der Antragsteller nur Leistungen erhalten, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Für einen Zeitraum von drei Monaten hält die Kammer die Sachleistungen nach § 3 AsylbLG zzgl. des Barbetrages von mtl. 80.- DM für unabweisbar geboten, denn diesen Zeitraum wird der Antragsteller benötigen, um von der Botschaft des Libanon ein Document de Voyage bzw. ein Laissez-Passer zu erhalten, mit dem er in den Libanon zurückkehren kann (und muss). Da der von ihm bei der Botschaft gestellte Antrag wohl keine Aussicht auf Erfolg haben wird (weshalb i.ü. auch die Voraussetzungen des § 1a Nr. 2 erfüllt sein dürften), geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller zur Beschaffung aller notwendigen Unterlagen auch über Barmittel verfügen muss, um dem Verfahren zügig Fortgang gewähren zu können (Telefon, Porto, Gebühren etc.). Der in Ablichtung eingereichten Antrag enthält lediglich Namen, Geburtsdatum und -ort des Antragstellers sowie den Namen seiner Eltern und seines Heimatortes. Diese Angaben werden nicht ausreichen, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Notwendig werden vielmehr weitere Unterlagen sein, wie etwa ein Familienauszug aus dem Standesregister, eine Geburtsurkunde, ein Dokument über die Registrierung des Antragstellers als palästinensischer Flüchtling etc. Welcher Unterlagen es genau bedarf, wird der Antragsteller bei seiner Botschaft zu erfragen haben.



Er wird all dies jedoch unverzüglich zu tun haben. Denn nach dem Ablauf von drei Monaten kommt eine weitere Hilfegewährung als unabweisbar gebotene nur dann noch in Betracht, wenn der Antragsteller noch immer über kein Ausreisedokument verfügt, obwohl er unverzüglich alles in seiner Macht stehende getan hat, um ein solches zu erlangen. Er wird dem Antragsgegner dies substantiiert nachzuweisen haben.

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