VG Regensburg RN 4 E 98.2134 v. 30.11.98, NVwZ-Beilage I 1999, 63; GK AsylbLG § 1a VG Nr. 5; IBIS C1413. Aufgrund der Weigerung der rechtskräftig abgelehnten Asylantragsteller, das Antragsformular der aserbaidschanischen Botschaft auf Ausstellung von Heimreisedokumenten auszufüllen, können aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, somit sind nur unabweisbare Leistungen geboten. Bei den Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird - wenn überhaupt - eine Anspruchseinschränkung nach § 1a nur in besonderen Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Bei den Leistungen nach § 4 AsylbLG wird grundsätzlich eine Anspruchseinschränkung nach § 1a nicht Platz greifen.
Hingegen ist die vom Sozialamt vorgenommene (vollständige) Streichung des Barbetrags nicht zu beanstanden. § 3 Abs. 1 Satz 3 und § 6 schaffen die Voraussetzung zur Gewährung von Leistungen, die über die reine Existenzsicherung hinausgehen, hieraus folgt, dass sich die Anspruchseinschränkungen hauptsächlich auf diese Leistungen beziehen. Die Anspruchseinschränkung ist kein Verstoß gegen Art. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG. Aus dem Sozialstaatsgrundsatz lässt sich regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Dass der nach AsylbLG leistungsberechtigte Personenkreis nicht vergleichbar mit deutschen Sozialhilfeempfängern ist, liegt auf der Hand. Die nochmalige Reduzierung der Leistungen nach § 1a hält das Gericht nicht für verfassungswidrig. Hiervon betroffen sind nur Personen, deren Abschiebung gemäß § 55 AuslG (Duldung) ausgesetzt ist, sowie vollziehbar ausreisepflichtige Personen, mithin ein Personenkreis, der sich auf einen ausländerrechtlichen Status zum Verbleib in Deutschland gerade nicht berufen kann. Da die Beschaffung der Heimreisepapiere von der Mitwirkung der Antragsteller abhängt, haben diese es selbst in der Hand, durch entsprechendes Verhalten die Zeit, die sie ohne Taschengeld verbringen müssen, so kurz wie möglich zu halten.