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OVG Lüneburg 12 M 2997/99 v. 30.07.99; GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 4



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OVG Lüneburg 12 M 2997/99 v. 30.07.99; GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 4; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R3700.pdf Der Tatbestand des § 1a Nr. 2 AsylbLG ist erfüllt, da der nach seinen Angaben palästinensische Antragsteller, der sich durch keinerlei Identitätsdokumente ausgewiesen hat, an der erforderlichen Mitwirkung fehlen lassen hat.

Auch insoweit der Antragsteller geltend macht, es müsse grundsätzlich geklärt werden, ob es nach § 1 a verfassungsrechtlich zulässig sei, den Bar­betrag vollständig zu streichen, führt dies nicht auf eine Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Welche Leistungen in welcher Höhe aufgrund § 1a AsylbLG eingeschränkt werden können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. § 1a sieht nicht etwa vor, dass eine bestimm­te Leistung nach dem AsylbLG wie der Barbetrag völlig oder in einem festen Prozentsatz gekürzt wird. Das Gesetz sieht vielmehr allgemein, d. h. ohne Anknüp­fung an eine bestimmte Leistung eine einzelfall­bezogene Leistungseinschränkung vor. Ob der Barbetrag dem Leistungsberechtigten ganz oder anteilig nicht mehr gewährt wird, die übrigen Leistungen somit als die unabweisbar gebotene Hilfe anzusehen sind, bemisst sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und kann daher nicht grundsätzlich geklärt werden.

Auch wenn einem Leistungsberechtigten im Rahmen einer Leistungseinschränkung nach § 1a der Barbetrag nicht gewährt wird, hat dies nicht zur Folge, dass er nunmehr notwendige persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (zur Abdeckung dieser Bedürfnisse wird der Barbetrag monatlich im Voraus gewährt) nicht mehr befriedigen könnte. Er ist vielmehr dann darauf angewiesen, für einen bestimmten notwendigen Bedarf, diesen konkret nachzuweisen und insoweit einen hierauf bezogenen Antrag zur Bedarfsdeckung zu stellen. Ergibt sich, dass dieser Bedarf wie etwa die notwendige Reise zu einem Arzt unabweisbar ist, gehört dieser Bedarf damit zur unabweisbar gebotenen Hilfe mit der Folge, dass der Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Bedarfsdeckung hat (vgl. Deibel, ZfSH/SGB 1998, 707, 714).

Es kann daher keine Rede davon sein, ein Leistungsberechtigter, der nach § 1a von der Gewährung des Barbetrages ausgeschlossen ist, werde verfassungswidrig zum Objekt staatlichen Handelns gemacht und sei etwa gezwungen ‘schwarz’ zu fahren. Hiervon abgesehen kann in § 1a und der Nicht-Gewährung des Barbetrages schon deshalb ein Verstoß gegen die Menschenwürde nicht gesehen werden, weil es der in § 1a angesprochene Leistungsberechtigte, an dessen eigenes Verhalten die Vorschrift anknüpft, selbst in der Hand hat, beispielsweise durch eine nunmehr ernsthafte Mitwirkung an der Beschaffung von Passersatzpapieren oder die Offenbarung seiner wahren Identität die Leistungseinschränkung wieder rückgängig zu machen.



Anmerkung: Die Entscheidung ist vollkommen praxisfremd. Da soll ein Leistungsberechtigter um zum Arzt zu fahren erstmal beim Sozialamt einen Antrag auf einen Fahrschein um zum Arzt zu fahren stellen. Zum Sozialamt muss er ohnehin, weil er auch erstmal einen Akutkrankenschein beantragen muss. Um aber diese Anträge beim Sozialamt zu stellen, müsste er mangels Bargeld nach der Logik des OVG Lüneburg erstmal einen Fahrschein zum Sozialamt beantragen. Um den Antrag auf einen Fahrschein zum Sozialamt für die Beantragung eines Krankenscheines und eines Fahrscheines zum Arzt stellen zu können, muss er aber erstmal einen Antrag auf einen Fahrschen für einen Antrag auf einen Fahrschein für einen Antrag auf einen Fahrschein stellen. Spätestens dann muss er aber den Notarzt kommen lassen. Nötigung zum Schwarzfahren soll all dieses dennoch nicht sein - vielleicht sollte man diesen Verwaltungsrichtern mal den Notarzt in Haus schicken...

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