VG Gießen 6 G 2090/98 (1) v. 22.12.98, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 9; IBIS C1465 Leitsätze: " 1. § 1a AsylbLG ermächtigt den Sozialhilfeträger lediglich zu einer Kürzung der Leistungen auf das nach dem Umständen des Einzelfalles unabweisbar Gebotene und nicht zu einer grundsätzlichen Kürzung der Leistungen auf Null. 2. Die Verweigerung der ausländerrechtlich gebotenen Mitwirkung hat keinen generellen Anspruchsausschluss zur Folge, da das missbräuchliche Verhalten Tatbestandsvoraussetzung für die Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG ist. 3. § 1a AsylbLG differenziert nicht zwischen den Gründen, die die Abschiebung objektiv unmöglich machen und solchen, die der Ausländer durch eigenes Verhalten zu beseitigen in der Lage wäre."
Aufenthaltsbeendene Maßnahmen können aus von den Antragstellern zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden, da sie die Mitwirkung bei der Passbeschaffung verweigern. Die Möglichkeit einer grundsätzlichen Kürzung auf Null lässt sich dem AsylbLG nicht entnehmen. Das Sozialamt wird daher zu prüfen haben, im welchem Umfang welche in Einzelfall unabweisbar gebotenen Leistungen an die Antragsteller zu erbringen sind. Der Umfang der Leistungen kann vom Gericht nicht näher festgestellt werden, er ist vielmehr vom durch das Sozialamt näher geprüften konkreten Bedarf des Antragstellers abhängig.