§ 1a nur eine Anspruchseinschränkung und nicht wie § 120 Abs. 3 BSHG einen Anspruchsausschluss vorsieht. Die Vorschrift soll der Missbrauchsbekämpfung dienen und auch darauf abzielen, den Betreffenden "durch eine 'Anspruchseinschränkung' " - so die Gesetzesübersicht - von Leistungen zum Verlassen der Bundesrepublik zu bewegen. Soll der Betreffende durch Leistungsreduzierung dazu gebracht werden, die Bundesrepublik zu verlassen, wäre damit nicht zu vereinbaren, wenn die Sozialbehörde von vornherein ausschließlich die Reisekosten in den Herkunftsstaat anbieten würde (im Ergebnis ebenso Streit/Hübschmann, ZAR 1998, 266).
Eine derartige Vorgehensweise entspricht auch nicht dem Wortlaut des § 1a. Dort ist allein die Rede davon, dass Leistungen nach diesem Gesetz eingeschränkt werden, wozu die (alleinige) Gewährung von Reisekosten offensichtlich nicht zählt. Letztlich dürfte diese Sichtweise auch der Intention des Gesetzgebers entsprechen, eine aufenthaltsbezogene Leistungsbeschränkung mit Sicherung des Existenzminimums in der Bundesrepublik in der Regel durch Sachleistungen einzuführen.