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Soweit die Ausführungsvorschriften



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Soweit die Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen vom 28.02.01 in Nr. 8 Abs. 2 [=Amtsblatt Berlin vom 16.03.01] auch für den Personenkreis der geduldeten Leistungsempfänger, deren Ausreise möglich und zumutbar ist, weitergehende Leistungen vorsehen sollten, stünde dies nicht mit dem Gesetz in Einklang und wäre auch dann für die Kammer ohne Belang, wenn es sich insoweit um eine Ermessensentscheidung handeln würde, denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine Gleichbehandlung im Unrecht. Davon abgesehen handelt es sich bei dem Begriff des "unabweisbar Gebotenen" im Sinne des 3 1a AsylbLG um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der ohne Bindung an Verwaltungsvorschriften unbeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt.
Daran, dass den Antragstellern die Rückkehr in ihre Heimat möglich und zumutbar ist, hat sich nach Auffassung der Kammer nichts geändert. Dass sie nicht nach Mitrovica reisen müssen, hat die Kammer bereits ausgeführt. Entsprechendes gilt für das Grenzgebiet zu Makedonien.


  • vgl. dazu auch Der Tagesspiegel v. 07.08.01 "Gericht: Kein Recht auf Unterhalt für Rückkehrpflichtige - Senatsverwaltung kritisiert die Ablehnungspraxis in Reinickendorf." Zwischen dem Bezirksamt und der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen ist eine heftige Auseinandersetzung entbrannt. Es geht um die Ablehnung der Übernahme von Unterhaltskosten für rückkehrpflichtige Bosnien- und Kosovoflüchtlinge durch das Reinickendorfer Sozialamt. In einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht bekam der Bezirk Recht. Nach dessen Beschluss stimmt eine von Senatorin Gabriele Schöttler (SPD) erlassene Ausführungsvorschrift nicht mit dem Asylbewerberleistungsgesetz überein. Reinickendorf hatte laut Sozialstadtrat Frank Balzer (CDU) im vergangenen Jahr für eine Reihe von Asylbewerbern [richtig: Kriegsflüchtlingen, Anmerkung G.C.] weitere Kostenübernahmen abgelehnt, "wenn der Rückkehrwille nicht mehr erkennbar war". Ende Februar war dann von der Senatsverwaltung die Ausführungsvorschrift erlassen worden, nach der bis Ende 2000 eingereiste Asylbewerber [richtig: Kriegsflüchtlinge, Anmerkung G.C.] auch weiterhin Leistungen für Unterbringung, Verpflegung und Krankenversorgung erhalten sollen. In zwei Beschlüssen kamen die Richter zu der Feststellung, dass die Fortzahlungen keine für den gesamten Personenkreis "unabweisbar gebotene Leistung" darstellen. Dies müsse am konkreten Einzelfall entschieden werden, sagte Verwaltungsgerichts-Sprecher Rudolf Böcker. Unabdingbar seien nur die Rückfahrtkosten und der bis zum Abreisetag notwendige Unterhalt. Da keine Revision vor dem Oberverwaltungsgericht eingelegt wurde, sind die Beschlüsse rechtskräftig. Sie heben die Schöttler-Anweisung nicht auf. Für das Sozialamt sei der Beschluss (VG 8 A 226.01 vom 19.6.2001) eine Bestätigung, für die Senatorin "ein vernichtendes Urteil", sagte Frank Balzer. Der Stadtrat müsse die Reinickendorfer "vor sich selbst, diesen Menschen und der Öffentlichkeit verantworten", erklärte Schöttler-Sprecher Florian. Es sei "skandalös", wenn Reinickendorf die Betroffenen auf die Straße setze."



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