OVG NRW 16 B 1966/99, B.v. 16.02.00, GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 10 Wenn auch die Gründe für die Aufenthaltsgewährung durch die Ausländerbehörde nicht als zwingende oder jedenfalls ermessensleitende Gesichtspunkte in die leistungsrechtliche Entscheidung einfließen, so sind doch die Überlegungen der Behörde, die zur Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG geführt haben, als solche nicht von der Hand zu weisen und sprechen daher auch für die leistungsrechtliche Absicherung des Aufenthalts der Antragstellerin.
Die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AsylbLG können im Falle der Fortsetzung des Aufenthaltes der Antragstellerin in Deutschland nicht unterschritten werden. Es fehlt - auch aus Alters- und Gesundheitsgründen - an der Zumutbarkeit der Rückkehr der (jüdischen) Antragstellerin in die Ukraine oder nach Israel, deren einzige Angehörige nach dem Tod ihres Ehemannes in Deutschland leben. Die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind nur dann "abweisbar", wenn der Hilfesuchende auf die Möglichkeit des Verlassens der BR Deutschland verwiesen werden kann, ihm die Ausreise also möglich und zumutbar ist.
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