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OVG NRW 12 B 521/01, B.v. 06.06.01; NVwZ-Beilage I 2002, 29; GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 14; IBIS C1699



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OVG NRW 12 B 521/01, B.v. 06.06.01; NVwZ-Beilage I 2002, 29; GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 14; IBIS C1699. Das VG hat das Sozialamt zu Recht verpflichtet, den notwendigen Bedarf des geduldeten Antragstellers an Ernährung - ggf. durch Sachleistungen - sicherzustellen. Die hiergegen gerichtete Argumentation des Sozialamts, bei einem Hilfesuchenden, dessen Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar sei, sei auch die Gewährung von Verpflegung - anders als die Übernahme der Rückfahrkosten - nicht unabweisbar, greift nicht durch.

§ 1a regelt ausschließlich eine Einschränkung der ansonsten nach dem AsylbLG für den Aufenthalt in Deutschland vorgesehenen Leistungen. Zu diesen Leistungen gehört die Übernahme der Kosten für die Rückreise in das Heimatland nicht. Für ein derartiges Verständnis sprechen neben der amtlichen Überschrift "Anspruchseinschränkung" Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm.

In der Begründung (BT-Drs. 13/10155) ist durchweg nur die Rede davon, dass die Leistungen nach AsylbLG "eingeschränkt" werden sollen. Dies wird bestätigt durch die Formulierung, die Vorschrift regele die Einschränkung in den Fällen, in denen der Leistungsbezug "in voller Höhe und in vollem Umfang" nicht gerechtfertigt sei.

Die Einschränkungen der gerade auf den Aufenthalt bezogenen Leistungen entsprechen auch dem Zweck des § 1a. Die deutliche Absenkung der Leistungen soll eine bis zur Beendigung des tatsächlichen Aufenthalts in Deutschland andauernde Sanktion leistungsmissbräuchlichen Verhaltens des Ausländers sein (vgl. GK AsylbLG § 1a Rn 148; OVG NRW NVwZ-Beil. I 2001 m.w.N., VGH Kassel FEVS 51, 223; a.A. OVG Berlin NVwZ Beil. I 2000, 19). Zu den aufenthaltsbezogenen Leistungen gehört, dass Ernährung sichergestellt ist. Ob, wofür einiges spricht, die eingeschränkten Leistungen abweichend von der sonst praktizierten monatlichen Bewilligung in kürzeren Zeitabschnitten zu bewilligen sind (vgl. hierzu Deibel, ZFSH/SGB 1998, 707), braucht hier nicht entschieden zu werden.



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