OVG Berlin 6 S 32.01, B.v. 13.09.02, IBIS M2594; GK AsylbLG § 2 Abs. 1 OVG Nr. 31,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M2954.pdf Nach § 1a AsylbLG gewährte Leistungen zählen nicht für die Dreijahresfrist des § 2 AsylbLG (wird ausgeführt).
Unabhängig davon wird das Sozialamt die Frageprüfen müssen, ob und in welchem Umfang nach dreijährigen Bezug die unabweisbar gebotenen Leistungen nach Art und Höhe noch unterhalb der Schwelle der Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG bleiben dürfen. Spürbare Einschränkungen der Leistungen nach § 1 a AsylbLG im Vergleich zu den ohnehin schon knapp bemessenen Leistungen nach § 3 AsylbLG wären hier zunehmend weniger zu rechtfertigen, wenn sich herausstellen sollte, dass den Antragstellern wegen der Erkrankung (Traumatisierung) der Antragstellerin zu 1) auf unabsehbare Zeit nicht zugemutet werden kann, in ihr Heimatland zurückzukehren.