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AG Berlin-Schöneberg 70 XIV 4359/01, B. v. 10.12.01, InfAuslR 2002, 246



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AG Berlin-Schöneberg 70 XIV 4359/01, B. v. 10.12.01, InfAuslR 2002, 246 Einem Ausländer steht nach dem FEVG kein vorbeugender Unterlassungsanspruch zu, der Ausländerbehörde zu verbieten, ihn zum Zweck der Abschiebehaft festnehmen zu lassen. Das AG Schöneberg ist für diese Frage sachlich nicht zuständig. Es handelt sich um eine Streitigkeit , für die nach § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
AG Berlin-Schöneberg 70 XIV 2929/01, B. v. 14.02.02, InfAuslR 2002, 247 Bei einem zu kurzfristig gestelltem Haftverlängerungsantrag (hier: am Tag des Ablaufs der Haftfrist) ist die Anhörung des Betroffenen zu vertagen und dieser aus der Haft zu entlassen. Dem Gebot des fairen Verfahrens und der Anhörung eine eventuell anwaltlich vertretenen Betroffenen kann nicht mehr Rechnung getragen werden. Auch eine einstweilige Haftverlängerung kommt, ohne dass dies beantragt worden wäre, gleichfalls nicht in Betracht, da dies nicht verhältnismäßig wäre.

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