LG Hamburg 329 T 77/00, B.v. 02.03.01, InfAuslR 2001, 292; IBIS C1647. Artikel 5 Abs. 4 EMRK i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG räumen dem mittellosen und der Gerichtssprache nicht kundigen Betroffenen im Abschiebungshaftverfahren auch für Gespräche mit dem bevollmächtigten Rechtsanwalt einen Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers ein. Der Anspruch kann nicht mit dem Hinweis auf das Prozesskostenhilfeverfahren abgelehnt werden, dessen Voraussetzungen hier nicht vorlagen, denn vorliegend fielen die Dolmetscherkosten bereits im Stadium der Ermittlung der Erfolgsaussichten des Begehrens an - eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren sieht das Gesetz aber nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG versprechen den Anspruch auf rechtliches Gehör bei Gericht, auch dies ist (zusammen mit Art 2 Abs. 1 GG) Ausprägung eines umfassenden Rechts auf ein faires Verfahren, auch die Beiordnung eines Anwalts gehört, wenn eine Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen anders nicht möglich ist, zu den Begleitumständen des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, NJW 1975, 1597, NJW 1986, 767 und NJW 1997, 2103). Wenn im vorliegenden fall die Voraussetzungen der Beiordnung der Anwältin als Verfahrensbevollmächtigte vorlagen, müssen jedenfalls auch die hieraus entstehenden Dolmetscherkosten aus der Staatskasse erstattet werden; ohne Dolmetscher nämlich liefe die Einschaltung eines Rechtsanwalts leer.