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BVerfG 2 BvR 2118/01, B.v. 07.10.03



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BVerfG 2 BvR 2118/01, B.v. 07.10.03, www.bverfg.de Einem ausländischen Untersuchungsgefangenen dürfen nicht ohne Differenzierung im Einzelfall sämtliche Kosten für die Übersetzung zur Kontrolle seines Briefverkehrs auferlegt werden.
LG Braunschweig 3 T 1120/04, B.v. 22.11.04, InfAuslR 2005, 62 (nur Leitsatz der Redaktion) Die Staatskasse hat auch in Abschiebehaftsachen gemäß Art 6 Abs. 3 EMRK die Kosten für die Beiziehung eines für die Verständigung und sachgemäße Vertretung mit dem Rechtsanwalt erforderlichen Dolmetschers zu tragen. Die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung (BVerfG NJW 2004, 50) ist auch auf Freiheitsentziehungen außerhalb eines Strafverfahrens zu übertragen.
OLG Oldenburg 13 W 09/05, B.v. 09.02.05, InfAuslR 2005, 206; Asylmagazin 9/2005, 34, www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/6816.pdf Dolmetscherkosten bei Abschiebungshaft - Art 6 Abs. 1 EMRK. Kann sich der Betroffene mit seinem Verfahrensbevollmächtigten nicht verständigen, hat er für ein Gespräch über den Sachverhalt Anspruch auf bewilligung eines Dolmetschers auf Kosten der Staatskasse.
OLG Celle 22 W 12/05 v. 05.04.05, IBIS M6548, Asylmagazin 7/2005, 54; InfAuslR 2005, 394 www.abschiebungshaft.de/OLG-Celle-vom-5-April-2005.doc Die Dolmetscherkosten bei der Abschiebehaft sind von der Staatskasse zu tragen, soweit dies für eine Verständigung im Prozess notwendig ist. Befindet sich ein Ausländer in Abschiebehaft, hat die Staatskasse die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers zu tragen, soweit dies für eine sachgemäße Vertretung des Betroffenen erforderlich ist.

Dazu Anmerkung RA Fahlbusch, Hannover www.abschiebungshaft.de/Rundbrief-09-2005.doc



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