BVerfG 2 BvR 1206/04, B.v. 19.01.07, InfAuslR 2007, 244, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9516.pdf Zur Sicherung einer unverzüglichen richterlichen Haftentscheidung (Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 104 GG) müssen Polizei und Ausländerbehörde sich um die möglichst frühzeitige Einschaltung eines erkennbar erforderlichen Dolmetschers bemühen (vgl. BVerfG 2 BvR 129/04, B.v. 07.09.06, InfAuslR 2006, 462, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8815.pdf).
Die Ausländerbehörde wurde unmittelbar nach Aufgriff des Ausländers um 1.40 Uhr nachts durch die Polizei beteiligt. Schon bei der ersten Vernehmung unmittelbar nach Festnahme wurde deutlich, dass die Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache unumgänglich war. Im Hinblick auf die Verpflichtung aller staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG praktisch wirksam wird (vgl. BVerfG 2 BvR 447/05, B.v. 13.12.05, NVwZ 2006, 579, www.bverfg.de/entscheidungen/rk20051213_2bvr044705.html ), hätten Polizei und Ausländerbehörde sich spätestens am Morgen um einen Dolmetscher bemühen müssen.
LG Braunschweig 3 T 638/09 B.v. 12.04.12. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2500.pdf Abschiebehaft für einen gehörlosen Ausländer darf nur dann angeordnet werden, wenn ein der "Muttersprache" mächtiger Gebärdendolmetscher hinzugezogen wird.
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siehe auch Übersicht "urteile2.doc" bei § 37 BSHG - Dolmetscherkosten als Bestandteil der Krankenhilfe
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siehe auch Übersicht "urteile2.doc" bei §§ 12, 21 BSHG - Übersetzungskosten für amtliche Dokumente als notwendiger Lebensunterhalt
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