Dublin II - Abkommen: Zurückschiebungshaft
OLG Schleswig-Holstein 2 W 112/03, B.v. 07.01.04, NVwZ-RR 2005, 858, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5307.pdf
Bei Anordnung von Haft zur Sicherung der Zurückschiebung ist das Beschleunigungsgebot zu beachten. Eine Verzögerung durch das Verhalten ausländischer Behörden im Konsultationsverfahren nach dem Dublin-Abkommenhaben die deutschen Behörden bei der Beachtung des Beschleunigungsgebotes nicht zu vertreten. Insbesondere sind insoweit die im Dubliner Übereinkommen genannten Fristen für die Sicherungshaft ohne Bedeutung, das Ausbleiben nur einer rechtzeitigen Antwort kann insoweit keine Auswirkungen auf die Abschiebehaft haben.
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