SG Regensburg S 4 AY 5/12 ER, B.v. 13.12.12www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2520.pdf, bestätigt durch LSG Bayern L 8 AY 4/12 B ER, B.v. 24.01.13, InfAuslR 2013, 206 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2541.pdf. Das soziokulturelle Existenzminimum wird durch den Barbetrag nach § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG sichergestellt. Nach Auffassung einiger Gerichte darf dieses Existenzminimum nach dem Urteil des BvertfG vom 18.07.2012 nicht mehr durch eine Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG unterschritten werden. Da diese Frage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden kann, ist der Anspruch im Eilverfahren zuzusprechen.