§ 80 AufenthG, § 68 AuslG - Vormund für Minderjährige
OVG Nds 4 MA 3541/01, B.v. 30.01.02, NVwZ-Beilage I 2002, 65, IBIS C1730 § 68 AuslG macht die Bestellung eines besonderen Vertreters für den handlungsunfähigen minderjährigen Ausländer jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn der Ausländer ein Bleiberecht geltend macht und es deswegen zu einem Verwaltungsverfahren kommt.
Der mit Visum eingereiste algerische Antragsteller hält sich seit Ablauf des Visums unrechtmäßig in Deutschland auf. Die Ausreiseaufforderung ist ihm jedoch nicht wirksam bekannt gegeben worden, da er nicht über einen gesetzlichen Vertreter verfügt. Die Bestellung des Vertreters wäre von der Ausländerbehörde, die eine Abschiebung androhen will, beim Vormundschaftsgericht zu beantragen.
Anmerkung: vgl. zum Erfordernis unverzüglich einen Vormund zu bestellen auch BVerwG 5 C 24.98 v. 24.6.1999 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1484.pdf (bei Entscheidungen zum KJHG/SGB VIII)
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