OLG Köln 16 Wx 238/05 v. 10.02.06 www.abschiebungshaft.de, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8513.pdf Abschiebungshaft (hier: Sicherungshaft) ist rechtwidrig, wenn feststeht, dass Reisepapiere nicht beschafft werden können. Der Betroffene war – da er nicht ausreisen will - nicht bereit, bei der Vorführung gegenüber den iranischen Behörden zu erklären, freiwillig in den Iran zurückkehren zu wollen. Nur bei Abgabe einer solchen Freiwilligkeitserklärung ist jedoch die Ausstellung eines Passersatzes möglich. Das OLG stellt klar, dass die Abgabe einer solchen (unwahren) Erklärung nicht zu den ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten gehört.
Anmerkung: Es dürfte im übrigen auch nicht zulässig (und wohl auch strafbar) sein, durch Beugemaßnahmen (Zwangsgeld pp) den Ausländer zur Abgabe einer solchen unwahren Erklärung zu veranlassen (so Melchior, Rundbrief zur Abschiebungshaft 08/2006, www.abschiebungshaft.de )