§ 68 AufenthG / 84 AuslG - Verpflichtungserklärung
VGH Ba-Wü 6 S 2371/93, B.v. 19.11.93, IBIS e.V.: C1163, FEVS Bd. 45/95, 32; VBlBW Heft 3/94, 109,
ebenso VGH Bayern, 12 CE 94.101, B.v. 23.02.94, IBIS e.V.: C1164, NVwZ-RR 8/94, 450; BayVBl 24/94, 756; InfAuslR 1/96, 23.
Ein Anspruch auf Leistungen nach BSHG bzw. § 2 AsylbLG besteht auch bei Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG. Die Erklärung nach § 84 AuslG gegenüber der Ausländerbehörde begründet regelmäßig keinen eigenen Rechtsanspruch des Hilfesuchenden Ausländers gegen den Erklärenden auf Bezahlung des Lebensunterhalts. Die Sozialleistung darf nicht unter Verweis auf § 2 BSHG (Nachrang) verweigert werden.
Dostları ilə paylaş: |