OLG Düsseldorf 10 U 2/92, Urteil v. 09.07.92, IBIS e.V.: C1166, NVwZ 4/93, 405. Die Forderung der Behörde, Krankenbehandlungskosten in Höhe von 66.000.- DM erstattet zu bekommen, wurde vom Gericht abgewiesen.
Bei einer Verpflichtungserklärung gem. § 84 AuslG, die der Erklärende zu dem Zweck abgegeben hat, die Abschiebung seiner Verlobten zu verhindern, handelt es sich um einen öffentlichrechtlichen Vertrag (vgl. § 54 S.1 NRWVwVfG; Kanein-Renner, AuslG, 5.A., § 84 Rn 2). In § 57 VwVfG ist für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag die Schriftform normiert, soweit nicht durch eine Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist, wofür vorliegend jedoch nichts ersichtlich ist. Der Vertrag ist daher gem. §§ 126.2 und 125. S. 1 BGB i.V. m. § 62 S. 2 VwVfG nichtig, da nur die dem Erklärenden auferlegte Verpflichtung schriftlich festgehalten wurde, nicht aber die Gegenleistung der Behörde (= Nichtvollzug der Abschiebung). Weitere Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages ergeben sich aus §§ 54, 56 VwVfG, wonach ein Austauschvertrag gem. § 56 VwVfG ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 54 S.2 VwVfG voraussetzt. Dort ist geregelt, daß die Behörde anstelle des Erlaß eines Verwaltungsaktes auch ein Rechtsgeschäft mit demjenigen schließen kann, an den sich der Verwaltungsakt sonst richten würde. Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor, da die Abschiebungsverfügung sich ggf. nicht gegen den Erklärenden, sondern gegen seine Verlobte gerichtet hätte.
Insbesondere ergeben sich Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages aus 56.1 S.2 , § 59.2 Nr. 4 und § 60 VwVfG, wonach die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein muß, die Behörde sich keine unzulässige Gegenleistung versprechen lassen darf und bei Wegfall der Geschäftsgrundlage der Vertrag geändert oder gekündigt werden kann. Der Erklärende hätte demnach von der Behörde seine Entlassung aus seiner Verpflichtung verlangen können, als sich für ihn herausstellte, daß es nicht mehr zu einer Eheschließung kommen wird.
§ 84 AuslG steht dem nicht entgegen. Der Haftungsumfang nach § 84 AuslG geht weit über den üblichen Lebensunterhalt hinaus und umfaßt auch das Krankheits- und Pflegefallrisiko, weshalb der Abschluß entsprechender Versicherungen praktisch unumgänglich ist (Kanein-Renner § 84 Rn 3), da diese Kosten schwer vorherzusehen sind. Die Behörde hat vorliegend aber versäumt, den Erklärenden - in Kenntnis seines sozialen Status (ungelernter Arbeiter) -- auf dieses außerordentliche Haftungsrisiko hinzuweisen.
An dieser Rechtslage ändert sich nichts, wenn man von einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis ausgehen würde (vgl. Brunner ZAR 91, 31f.), da eine interessengerechte Auslegung eine Haftung für einen außerordentlichen, unvorhersehbaren Bedarf - der zudem noch nach Auflösung des Verlöbnisses eintrat - nicht zu begründen vermag.
Dostları ilə paylaş: |