§ 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG insoweit nichtig, als sie sich über die Dauer des ursprünglich vorgesehenen Aufenthaltes (für den von der dt. Botschaft in Zagreb ein zeitlich befristetes Besuchervisum auf Grundlage der Verpflichtungserklärung ausgestellt worden war) hinaus auf die Zeit bis zur Ausreise des Ausländers bezieht. § 14 AuslG bestimmt eindeutig, daß die Verpflichtungserklärung sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen muß, der die vorgesehen Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf. Für die Zeit nach Ablauf des Besuchervisums ist nur jeweils eine Duldung erteilt worden, für deren Erteilung die Verpflichtungserklärung offenbar ohne Belang gewesen ist. Die Verpflichtungserklärung ist daher nichtig, soweit sie über den Zeitraum von drei Monaten hinausgeht.
VG Regensburg RO 4 K 94 1410, U.v. 14.03.95, IBIS e.V.: C1169, InfAuslR 1995, 236 Eine Verpflichtungserklärung ist wegen Verstoßes gegen § 14 AuslG insoweit nichtig, als sie über einen bestimmten Zeitraum, der die vorgesehene Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf, hinausgeht.