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§ 2 BSHG (Nachrangprinzip)



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§ 2 BSHG (Nachrangprinzip) ihre Hilfebedürftigkeit beseitigen, indem sie bei Ihren Ver­wandten Unterkunft nehmen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG abge­geben ha­ben, ist unzulässig. Daß die Verwandten auf Nachfrage dem Sozialamtes erklärt haben, sie seien nicht in der Lage die geforderte finanzielle Unterstützung zu gewähren, aber grundsätzlich bereit die Antragsteller in ih­rer Wohnung aufzunehmen, ändert hieran nichts, solange die realen Mög­lichkeiten zur Aufnahme der An­tragsteller tatsäch­lich fehlen. Die Verwandten bewohnen als Ehepaar mit drei Kindern eine Dreizimmerwoh­nung und haben ein Einkommen von 2.800.- DM/Monat, die Aufnahme von fünf weiteren Personen ist al­lein schon wegen der beengten Wohnverhältnisse nicht zumutbar.

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