§ 2 BSHG (Nachrangprinzip) ihre Hilfebedürftigkeit beseitigen, indem sie bei Ihren Verwandten Unterkunft nehmen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG abgegeben haben, ist unzulässig. Daß die Verwandten auf Nachfrage dem Sozialamtes erklärt haben, sie seien nicht in der Lage die geforderte finanzielle Unterstützung zu gewähren, aber grundsätzlich bereit die Antragsteller in ihrer Wohnung aufzunehmen, ändert hieran nichts, solange die realen Möglichkeiten zur Aufnahme der Antragsteller tatsächlich fehlen. Die Verwandten bewohnen als Ehepaar mit drei Kindern eine Dreizimmerwohnung und haben ein Einkommen von 2.800.- DM/Monat, die Aufnahme von fünf weiteren Personen ist allein schon wegen der beengten Wohnverhältnisse nicht zumutbar.