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VG Sigmaringen 3 K 486/94, U.v. 12.04.95, IBIS e.V.: C1172, InfAuslR 2/96, 70



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VG Sigmaringen 3 K 486/94, U.v. 12.04.95, IBIS e.V.: C1172, InfAuslR 2/96, 70. Verpflichtungserklärun­gen sind gegenüber der Ausländerbehörde nach Maßgabe des § 157 BGB ("Treu und Glauben") aus­zule­gen, in­haltliche Einschränkungen durch Streichungen bei einer Formularerklärung dabei zu be­rücksichti­gen. Vorlie­gend war die im Formular vorgesehene Verpflichtungsformel für einen über einen Touristenauf­enthalt hinaus­gehenden Auf­enthalt durchgestrichen worden. Das Einreisevisum für die bosnischen Flücht­linge war auf einen Monat befristet, die Vorabzustimmung der Ausländerbehörde nur für einen "Be­suchsaufent­halt" erteilt worden. Ein längerer oder Daueraufenthalt war daher zwi­schen den Beteiligten nicht vereinbart. Gemäß § 43 VwGO (Feststellungsklage) wird daher festge­stellt, daß die Verpflichtung über den Zeitraum von gut drei Monaten hin­aus, in dem der Verpflichtete Unterkunft und Lebensunterhalt bereitge­stellt hat (danach hatte er die Verpflich­tung infolge von Konflikten mit den von ihm aufgenommenen Flücht­lingen gegenüber der Behörde gekün­digt), nicht mehr besteht.

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