VG Sigmaringen 3 K 486/94, U.v. 12.04.95, IBIS e.V.: C1172, InfAuslR 2/96, 70. Verpflichtungserklärungen sind gegenüber der Ausländerbehörde nach Maßgabe des § 157 BGB ("Treu und Glauben") auszulegen, inhaltliche Einschränkungen durch Streichungen bei einer Formularerklärung dabei zu berücksichtigen. Vorliegend war die im Formular vorgesehene Verpflichtungsformel für einen über einen Touristenaufenthalt hinausgehenden Aufenthalt durchgestrichen worden. Das Einreisevisum für die bosnischen Flüchtlinge war auf einen Monat befristet, die Vorabzustimmung der Ausländerbehörde nur für einen "Besuchsaufenthalt" erteilt worden. Ein längerer oder Daueraufenthalt war daher zwischen den Beteiligten nicht vereinbart. Gemäß § 43 VwGO (Feststellungsklage) wird daher festgestellt, daß die Verpflichtung über den Zeitraum von gut drei Monaten hinaus, in dem der Verpflichtete Unterkunft und Lebensunterhalt bereitgestellt hat (danach hatte er die Verpflichtung infolge von Konflikten mit den von ihm aufgenommenen Flüchtlingen gegenüber der Behörde gekündigt), nicht mehr besteht.