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VG Arnsberg 8 K 7057/94, U.v. 13.02.96



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VG Arnsberg 8 K 7057/94, U.v. 13.02.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1173.pdf Rechtsgrundlage der Verpflichtungserklärung ist nicht § 84, sondern § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG. § 84 AuslG regelt lediglich die Form und Rechtsfolgen einer Ver­pflich­tungserklärung, systemgerecht ist sie deshalb im Abschnitt "Verfahrensvorschriften" des AuslG aufge­nommen. Eine Verpflichtungserklärung ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG "Bedin­gung" für die Auf­enthalts­genehmigung. Aus dieser Verknüpfung folgt, daß für jede Neuerteilung und Verlängerung die Frage neu auf­zuwerfen ist, ob die Aufenthaltsgenehmigung von der Erteilung einer Verpflichtungserklä­rung abhängig zu machen ist. Daraus folgt, daß die Verpflichtungserklärung nur soweit reicht wie die Aufenthalts­genehmigung, für die sie die "Bedingung" bildet. Dieses Ergebnis wird durch den Wortlaut von § 14 AuslG bestätigt, wonach eine Ver­pflichtungser­klärung nur für einen bestimmten Zeit­raum, der die vorgesehene Aufenthaltsdauer nicht überschrei­ten darf, gefordert werden kann. Die Erklä­renden waren deshalb nicht über den Zeitraum der Gültigkeit des Besu­chervisums hinaus zum Unterhalt verpflichtet, obwohl die Verpflichtung unbefristet für die Gesamtdauer des Auf­enthaltes formuliert war und anschließend Aufenthaltsbefugnisse für die bos­nischen Flüchtlinge erteilt wurden.

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