LSG Berlin-Brandenburg L 15 AY 2/13 B ER, B.v. 06.02.13, InfAuslR 2013, 208www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2537.pdf Da das BVerfG mit Urteil v. 18.07.12 festgestellt hat, dass die Leistungen nach § 3 AsylbLG evident zu niedrig sind, kommt in verfassungskonformer Auslegung eine Kürzung nach §1a AsylbLG jedenfalls bis zu einer gesetzlichen Neureglung nicht mehr in Betracht. Dies ergibt sich aus den Leitsätzen 1 und 2 des Urteils sowie aus den Vorgaben des BVerfG an den Gesetzgeber (vgl. BVerfG 18.07.12 Rn 88ff, 97, 99 - 101, 119, 120). Die "unabweisbaren Leistungen" fallen mit den nicht zu unterschreitenden verfassungskonformen Existenzminimum zusammen. Den Fachgerichten ist es nicht gestattet, anstelle des Gesetzgebers ein eigenes Regelungskonzept zu setzen. Der Zugang zu Analogleistungen nach § 2 AsylbLG bleibt infolge der Anwendung des §1a AsylbLG im Ergebnis jedoch verschlossen.