VG Würzburg, W 7 K 95.1202, U.v. 08.03.96, IBIS e.V.: C1174, InfAuslR 6/96, 211 - Behördliche Forderungen sind aufgrund § 84 AuslG nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar, ein Leistungsbescheid darf und muß nicht ergehen. Eine Verpflichtungserklärung ist nur für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen, der die Dauer der vorgesehenen Aufenthaltsgenehmigung nicht überschreiten darf. Die Heranziehung der Leistungsverpflichteten ist nur für einen entsprechend begrenzten Zeitraum zulässig, nur soweit die Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht auf unvorhersehbaren Umständen beruht und die Heranziehung zum Ersatz nicht zu wirtschaftlichen Ruin des Verpflichteten führt.