VG Koblenz Urteil 3 K 2561/96.KO vom 26.05.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1368.pdf Eine Verpflichtungserklärung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zugunsten Dritter, so dass die Vorschriften der §§ 54 ff VwVfG über öffentlich- rechtliche Verträge zur Anwendung kommen. Der Vertrag ist nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 56 VwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Hier hat die Ausländerbehörde gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung verstoßen, indem sie nicht nur die Erteilung der Besuchsvisa, sondern auch die anschließende Erteilung von Duldungen von der Abgabe der Verpflichtungserklärung abhängig gemacht hat. Die Verwaltung ist nicht befugt, diese Bedingung an ein Bleiberecht zu knüpfen, das - etwa in Gestalt einer Duldung nach §§ 54, 55.2 AuslG - jedem Ausländer bzw. einer bestimmten Personengruppe einheitlich und ohne Bedingungen hätte gewährt werden müssen (hier: Duldungen für bosnische Kriegsflüchtlinge).