OVG NRW 17 A 2160/97 v. 23.09.98; EZAR 603 Nr. 8; NWVBl. 1999, 185, IBIS C1420: Die Erklärung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 AuslG ist eine einseitige öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung sui generis. Als solche unterliegt sie denselben Wirksamkeitsanforderungen wie sonstige verwaltungsrechtliche Erklärungen, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sind. Die Inanspruchnahme aus einer wirksamen Verpflichtungserklärung ist ausgeschlossen, wenn hierdurch die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG unterlaufen wird. Dies ist bei einer auf "unbefristet(e)" Zeit abgegebenen Verpflichtungserklärung der Fall.