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OVG Lüneburg 11 L 492/97 v. 27.08.98, FEVS 1999, 316, IBIS e.V. C1500



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OVG Lüneburg 11 L 492/97 v. 27.08.98, FEVS 1999, 316, IBIS e.V. C1500 Hat die Ausländerbehörde im Hinblick auf eine Verpflichtungserklärung der Erteilung eines auf drei Monate befristeten Visums zugestimmt, ist die Erstattungspflicht gemäß § 84 Abs. 1 AuslG auf diesen Zeitraum beschränkt. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG sowie daraus, dass die Ausländerbehörde vorliegend ihre gegenüber den Klägern bestehenden besonderen Hinweis- und Aufklärungspflichten über die finanziellen Auswirkungen der Erklärung verletzt hat (wird ausgeführt). Das Urteil bezieht sich auf eine zu Zwecken des Familiennachzugs (§ 17 Abs. 1 AuslG) abgegebene Erklärung.
BVerwG, Urteil 1 C 33.97 v. 24.11.98, EZAR 603 Nr. 7; InfAuslR 1999, 182; ZfSH/SGB 1999, 288; NVwZ 1999, 779; FEVS 1999, 289; DVBl 1999, 537; JZ 1999, 671; GK AsylbLG § 8 BVerwG Nr. 1; IBIS C1371

Leitsätze: "1. Der Erstattungsanspruch gem. § 84 Abs. 1 AuslG ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

2. Zur Begründung des Anspruchs gem. § 84 Abs. 1 AuslG genügt eine einseitige, vom Verpflichtungsgeber unterzeichnete Willenserklärung gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung (Verpflichtungserklärung).

3. Verpflichtungserklärungen müssen nicht befristet sein und sich nicht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel beziehen. Die im Zusammenhang mit der Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge abgegebenen Verpflichtungserklärungen sind grundsätzlich im Hinblick auf den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 22. Mai 1992 auszulegen. Die Erklärung, den Unterhalt des Ausländers für die Zeit seines bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen, ist hinreichend bestimmt.

4. Gegen Ansprüche gem. § 84 Abs. 1 AuslG kann grundsätzlich nicht eingewendet werden, Verpflichtungserklärungen zur Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge seien unter sachwidriger Ausnutzung staatlicher Übermacht abgegeben worden und überforderten die Verpflichtungsgeber unzumutbar.

5. Die Erstattungspflicht gem. § 84 Abs. 1 AuslG erstreckt sich nur auf rechtmäßig erbrachte Aufwendungen.

6. Die nach § 84 AuslG anspruchsberechtigte Behörde hat bei atypischen Gegebenheiten nach Ermessen über die Heranziehung des Verpflichtungsgebers zu entscheiden. Ein Ausnahmefall in diesem Sinn liegt bei der Aufnahme der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Regel vor.

7. Zu den maßgeblichen Ermessenserwägungen."


Wortlaut Presseerklärung BVerwG: Die Klägerin, eine in München lebende Bosnierin, die selbst nur über ein bescheidenes Einkommen verfügt und deren Haushalt sechs Personen umfaßt, hatte im September 1992 die Einreise ihres Bruders und dessen vierköpfiger Familie durch die schriftliche Erklärung ermöglicht, deren Lebensunterhalt zu tragen. Aufgrund dieser Erklärung wurde sie zur Zahlung der der Familie ihres Bruders für die Zeit von Oktober 1992 bis Oktober 1993 gewährten Sozialhilfe in Höhe von 26.636 DM herangezogen. Die Klage hatte vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof teilweise Erfolg. Nach dessen Ansicht besteht ein Erstattungsanspruch nur für den dreimonatigen Zeitraum der Gültigkeit der Einreisevisa; die Verpflichtungserklärung erstrecke sich nicht auf den anschließenden Zeitraum des gemäß dem Beschluss der Innenministerkonferenz lediglich geduldeten Aufenthalts der Flüchtlinge.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die grundsätzliche Erstattungspflicht der Klägerin bejaht: Die von der Klägerin und nicht auch von einem Behördenvertreter unterzeichnete Verpflichtungserklärung genügt als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung der gesetzlich vorgesehenen Schriftform. Inhalt und Reichweite der Erklärung sind nach objektiven Umständen hinreichend bestimmbar; maßgebend ist hier der Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Bosnien-Herzegowina und dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 22. Mai 1992. Weder dem Ausländergesetz noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen lässt sich entnehmen, dass Verpflichtungserklärungen befristet sein und sich auf einen bestimmten Aufenthaltstitel beziehen müssten; daher ist es insbesondere unschädlich, dass den bosnischen Bürgerkriegsflüchtlingen nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet Duldungen erteilt wurden. Die politische Entscheidung, Bosnienflüchtlingen die Einreise nur bei Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 84 des Ausländergesetzes zu gestatten, verstößt weder gegen rechtsstaatliche Grundsätze noch gegen die guten Sitten (§ 138 BGB).

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