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Der angefochtene Bescheid ist dennoch aufgehoben worden, weil die Beklagte gebotene Ermessenserwägungen nicht angestellt hat



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Der angefochtene Bescheid ist dennoch aufgehoben worden, weil die Beklagte gebotene Ermessenserwägungen nicht angestellt hat. Das Ausländergesetz regelt nicht die Frage, ob die Behörde einen Erstattungsanspruch gemäß § 84 geltend machen muss oder ob sie insoweit Ermessen auszuüben hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Rückgriff auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auf gesetzliche Regelungen vergleichbarer Fallgestaltungen entschieden, dass die Behörde in atypischen Fällen nach Ermessen darüber zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang sie den Erstattungspflichtigen heranzieht. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Zum einen waren die Regeln der Innenministerkonferenz zur Aufnahme von Bosnienflüchtlingen auf Beschleunigung und Vereinfachung des Aufnahmeverfahrens angelegt. Dementsprechend wurde die finanzielle Leistungsfähigkeit der Verpflichtungsgeber im allgemeinen nicht geprüft, so dass es geboten ist, persönlichen Härten bei Erlass der Heranziehungsbescheide Rechnung zu tragen.
Zum andern waren die finanziellen Lasten, die sich aus der Aufnahme von Bosnienflüchtlingen ergeben konnten, weder für den Einzelnen noch für die Ausländerbehörden abschätzbar. Indem die zuständigen Behörden dessen ungeachtet Flüchtlingen die Einreise gestatteten, haben sie Mitverantwortung für das damit verbundene Risiko übernommen. Das erfordert die Prüfung, ob es nach Maßgabe aller Umstände gerechtfertigt ist, dass die finanziellen Folgen dieser Risikoentscheidung allein von den Verpflichtungsgebern getragen werden.
Im Rahmen der danach gebotenen Ermessensausübung wird nicht nur auf die Besonderheiten der Einzelfälle einzugehen, sondern auch zu berücksichtigen sein, dass die staatliche Fürsorge für die Bosnienflüchtlinge, die - anders als die von der Klägerin unterstützte Familie - ohne Visum eingereist sind, insgesamt von der Allgemeinheit getragen worden ist.

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