OLG Celle 1 W 25/98 v. 8.3.99, NVwZ-RR 2000, 119, IBIS C1530 Ein zivilrechtlicher Anspruch der Klägerin, einer Hochschule gemäß Niedersächischem Hochschulgesetz, auf Erstattung von Krankenbehandlungskosten durch den Unterzeichner einer Verpflichtungserklärung gemäß § 84 AuslG besteht nicht. Der Hochschule sind aufgrund eines mit der Schwester des Beklagten abgeschlossenen privaten Krankenhausvertrages für die Behandlung Kosten entstanden, damit sind aber keine öffentlichen Mittel - wie etwa bei der Gewährung von Sozialhilfe oder einer Unterbringung - zur Verfügung gestellt worden. Dass die Klägerin nicht aus der Verpflichtung gemäß § 84 begünstigt ist, ergibt sich auch daraus, dass nach § 84 Abs. 2 der Erstattungsanspruch nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar ist, eine Vollstreckbarkeit aus einem privaten Krankenhausvertrag aber nicht in Betracht kommt. Damit kann die Hochschule aber auch nicht als begünstigte Dritte aus der Verpflichtungserklärung angesehen werden.
VG Hannover 3 A 3320/01, U.v. 20.11.01, InfAuslR 2002, 195; NVwZ-RR 2002, 443; IBIS C1732 Eine Erklärung nach § 14 i.V.m. § 84 AuslG, für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu sorgen, verliert ihre Wirksamkeit, wenn der Ausländer einen von der Erklärung unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt erwirbt (hier: Aufenthaltserlaubnis als EU-Arbeitnehmerin). Die Garantieerklärung ist zeitlich auf den Zeitraum beschränkt, in dem dem Aufenthalt des Ausländers seine Unfähigkeit, für sich selbst zu sorgen, ausländerrechtlich entgegengehalten werden kann.