Eine Kürzung des Anspruchs auf Sozialhilfe (hier: auf Pflegegeld nach § 68ff. BSHG) wegen einer nach §§ 14, 84 AuslG abgegeben Erklärung ist unzulässig. Die Garantieerklärung bewirkt keinen Rechtsanspruch des Ausländers auf Unterhaltsleistungen gegenüber dem Garantiegeber und ist deshalb nicht mit einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Hilfeempfänger vergleichbar.
VG Karlsruhe 8 K 521/02, B.v.18.03.02, InfAuslR 2003, 113www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2447.pdf Eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG steht einem Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG nach dessen § 8 Abs. 1 nur dann entgegen, wenn der Leistungsberechtigte vom Unterzeichner der Verpflichtungserklärung auch tatsächlich Leistungen erhält (ebenso bereits VGH Ba-Wü 6 S 2371/93, B.v. 19.11.93, InfAuslR 1994, 52 http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE118089300&psml=bsbawueprod.psml&max=true sowie VGH Bayern U.v. 23.02.94, 12 CE 94.101, InfAuslR 1996, 23).
Nach türkischem Recht, das vorliegend gemäß § 18 Abs. 1 EGBGB maßgeblich ist, kann zwischen Geschwistern eine Unterhaltsanspruch bestehen, der nach § 8 AsylbLG den Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG ausschließen kann.