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VG Minden 11 K 1203/02, U.v. 11.11.02



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VG Minden 11 K 1203/02, U.v. 11.11.02 www.justiz.nrw.de Tatbestand: Der bosnischen Familie O. wurde ein für März 2001 gültiges Visum zum Besuch des hier lebenden Klägers erteilt. Der Kläger hatte sich gem. § 84 AuslG verpflichtet, für "zwei Monate ab Einreise" die Kosten für den Lebensunterhalt der Familie zu tragen. Die Familie reiste während der Gültigkeitsdauer des Visums nicht ins Bundesgebiet ein, wurde aber im Oktober 2001 in die Bundesrepublik überstellt, da sie in Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte und Deutschland auf Grund des erteilten Schengenvisums für den Asylantrag zuständig war. Das Sozialamt forderte den Kläger auf, die an die Familie O. gezahlten Leistungen nach AsylbLG zu erstatten.
Gründe: Der Bescheid ist rechtswidrig. Der Wille, sich zu verpflichten, ist - wenn die Erklärung im Zusammenhang einem Besuchsvisum abgegeben wird - regelmäßig auf die Dauer des Besuchsvisums und den beabsichtigten Aufenthaltszweck beschränkt. Die Verpflichtung erstreckt sich deshalb regelmäßig nicht auf einen Aufenthalt der Verwandten, der zu einem anderen Zweck und zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt und nicht mehr in einem ursächlichem und zeitlichen Zusammenhang mit dem Visum steht (vgl. VGH Mannheim6 2561/96, U.v. 22.08.97, InfAuslR 1998, 47). Die Erklärung wurde in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem Besuchsvisum abgegeben und auf zwei Monate beschränkt, ging also ersichtlich davon aus, dass der Aufenthalt nur Besuchszwecken dient.
Anders als bei Anträgen auf eine Aufenthaltserlaubnis hängt das Recht eines Ausländers, in Deutschland um Asyl nachzusuchen, nicht davon ab, dass sein Lebensunterhalt durch eigenes Vermögen oder das Vermögen von Verwandten gesichert ist. Sein Recht auf Einreise hängt in diesem Fall nicht davon ab, dass Dritte sich zur Sicherstellung des Lebensunterhalts gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde verpflichten. Bedarf es zum Aufenthalt von Verwandten nicht der Abgabe einer derartigen Verpflichtungserklärung, kann - sofern dies nicht ausdrücklich erklärt wird - auch nicht angenommen werden, dass Dritte sich in einer derartigen Weise gegenüber der Ausländerbehörde zu Erstattung von Leistungen verpflichten wollen.

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