SG Oldenburg S 25 AY 13/13 ER, B.v. 04.03.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2544.pdf Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG sind verfassungswidrig.
SG Hamburg B.v. 13.03.13 - S7 AY 7/13 ER www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2575.pdf Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG sind verfassungswidrig.
SG Berlin S 184 AY 24713 ER, B.v. 25.04.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2587.pdf Kürzung nach § 1a AsylbLG verfassungswidrig.
LSG NRW B.v. 24.04.13 - L 20 AY 153/12 B ER, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2592.pdf Kürzungen nach § 1a Nr. 1 und § 1a Nr. 2 AsylbLG sind verfassungswidrig, weil auch der Barbetrag zur sozialen Teilhabe nach der Übergangsregelung des BVerfG stets zum unabweisbar Geboteten gehört. Kein Verweis auf Selbsthilfe durch freiwillige Ausreise und/oder Passbeschaffungsbemühungen.
Es bleibt offen, ob § 1a AsylbLG das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auch insofern verletzt, weil die Relegung zu unbestimmt bzw. unverhältnismäßig ist, weil sie eine zeitlich unbegrenzte Sanktionsmöglichkeit eröffnet, diese nicht von der vorherigen Aufforderung zu einer konkreten und zumutbaren Mitwirkungshandlung und einem Hinweis auf die Folgen unterbliebener Mitwirkung abhängig macht und schließlich die Leistungshöhe in das Belieben der Exekutive stellt.
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