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BSG B 8 AY 1/09 R, B.v. 26.10.10



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BSG B 8 AY 1/09 R, B.v. 26.10.10 Für Einwände des Unterzeichners einer Verpflichtungserklärung (Haftung für den Lebensunterhalt nach § 68 AufenthG) gegen Erstattungsansprüche des Trägers der Asylbewerberleistungen ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Sozialgerichte sind dafür nicht zuständig.
SG Dortmund S 47 AY 58/11 ER, B.v. 11.05.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2446.pdf Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG steht gemäß § 8 Abs 1 AsylbLG einem Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG dann nicht entgegen, wenn sich der Verpflichtete weigert, den Lebensunterhalt des Angehörigen tatsächlich sicher zu stellen. Nur diese Auslegung ist bezüglich des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf Sicherung des Existenzminimums gem Art 1 Abs 1, 20 Abs 1 GG verfassungskonform (vgl. BVerfG 09.02.10 - 1 BvL 1/09).

Die Antragstellerin hat auch keinen unterhaltsrechtlichen Anspruch gegen Herrn x. nach BGB oder aufgrund der Verpflichtungserklärung, denn letztere betrifft nur das Verhältnis zwischen Herrn x. und der Verwaltung, sie gewährt aber der Antragstellerin selbst keinen Anspruch. Sie hat daher auch keine Möglichkeit, gegen Herrn x. selbst vorzugehen, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, wobei ihr selbst dann keine "bereiten Mittel" zur Verfügung stünden, wenn sie einen solchen Anspruch hätte und dieser nicht ohne gerichtliche Zwangsmittel erfüllt würde.



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