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LG Krefeld 26 StK 70/01, U.v. 10.12.01, IBIS M2712



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LG Krefeld 26 StK 70/01, U.v. 10.12.01, IBIS M2712 www.asyl.net/Magazin/Docs/2002/M-2/2712.TIF Zur Straflosigkeit der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts von Flüchtlingen.

Sachverhalt: Die Entscheidung betrifft ein Strafverfahren wegen illegaler Einreise und Aufenthalts gegen einen iranischen Staatsangehörigen, der als Mitglied einer Familie, die seit dem Sturz des Schahs von Verfolgung betroffen ist, seinerseits Verfolgung befürchtete und deshalb über Italien nach Deutschland floh. Das AG Krefeld verurteilte ihn wegen unerlaubten Aufenthalts in Tateinheit mit unerlaubter Einreise zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 15 DM. Das LG dagegen spricht den Angeklagten frei, da ersich auf den Strafaufhebungsgrund des Art. 31 GFK berufen könne. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte tatsächlich als Flüchtling anerkannt wurde, sondern dass seine Annahme genügt, Deutschland müsse ihn als Flüchtling i.S.d. GFK schützen.

Gründe: Vom Vorwurf, sich hier nach der unerlaubten Einreise gem. § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG tateinheitlich begangen mit unerlaubten Aufenthalt in der Bundesrepublik gem. § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG strafbar gemacht zu haben, § 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG, war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Wenn er sich aufgrund seiner Einreise über Italien auch nicht auf den Grundrechtsschutz des Art. 16 a Abs. 2 GG berufen kann, so steht ihm doch der Strafaufhebungsgrund des Art. 31 Abs. 1 GFK zur Seite.

Denn der Eintritt der Straffreiheit gem. Art. 31 Abs. 1 GFK setzt, anders als es das Amtsgericht angenommen hat, nicht voraus, dass zwischen dem Herkunftsland – hier dem Iran – und der Bundesrepublik Deutschland kein anderes Territorium berührt worden ist, wenngleich der Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 GFK zunächst anderes nahe legt. In der Tat aber ist die Frage, ob der Flüchtling unmittelbar aus einem Verfolgerland einreist, in aller Regel dann zu bejahen, wenn er zwar direkt aus einem freien Drittland, hier Italien, einreist, dieses aber – wie der Angeklagte – nur als Durchgangsland berührt hat und kein schuldhaft verzögerter Aufenthalt vorliegt. Nach seinen nicht widerlegten Angaben hat der Angeklagte Italien auf seinem Weg in die Bundesrepublik zwar passiert, sich dort jedoch insgesamt nur etwa vier Tage aufgehalten. Ein verzögerter Aufenthalt ist danach nicht festzustellen.

In der Bundesrepublik angekommen, hat er sich noch am selben Tage beim BGS in Düsseldorf gemeldet. Auch seiner unverzüglichen Meldepflicht hat er danach genügt. Die Gründe seiner Flucht hat er dort nachvollziehbar dargelegt.

Schließlich hat er auch als Flüchtling im Sinne der GFK zu gelten. Dies zum einen aufgrund seiner nicht widerlegten Angaben zu seiner Herkunft. Zum anderen aber auch deshalb, weil ihm jedenfalls nicht zu widerlegen war, dass er von einer Pflicht der Bundesrepublik zur Schutzgewährung ausging. Denn für die Straflosigkeit nach Art. 31 Abs. 1 GFK kommt es letztlich nicht darauf an, ob der Ausländer nach Art. 16 a Abs. 1 GG anerkannt wird oder wenigstens den Abschiebeschutz des § 51 AuslG erhält. Denn auch demjenigen, der sich über Inhalt oder Umfang seiner Schutzgewährung irrt, steht der Strafaufhebungsgrund des Art. 31 Abs. 1 GFK, dessen Voraussetzungen hier damit sämtlich vorliegen, zu.



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