LSG RP B.v. 27.03.13 - L 3 AY 2/13 BE R www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2594.pdf Als Folge des BVerfG-Urteils v. 18.07.12 kommt eine Absenkung des Barbetrages nach § 3 Abs. 1 AsylbLG aufgrund § 1a AsylbLG jedenfalls bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht in Betracht (ebenso LSG RP 07.03.13 - L 3 AY 6/12 B ER und L 3 AY 7/12 B; LSG BE-BB 06.02.13- L 15 AY 2/13 B ER). Zwar ist das Urteil des BVerfG nicht zu § 1a AsylbLG ergangen, gleichwohl ergibt sich aus Tenor und Gründen des Urteils, dass eine Kürzung des Barbetrages, aus welchen Gründen auch immer, auch unter Berücksichtigung des § 1a AsylbLG, nicht in Betracht kommt.
Wird § 1a AsylbLG nach Maßgabe dieser Grundsätze angewendet, führt dies dazu, dass der Begriff der "im Einzelfall unabweisbar gebotenen" Leistungen verfassungskonform auszulegen ist. Selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Absenkung der Leistungen muss das verfassungsrechtliche Existenzminimum gesichert sein. Bis zu einer Neufestsetzung der Leistungen durch den Gesetzgeber ist die Übergangsregelung des BVerfG zu § 3 AsylbLG für die Bestimmung des nicht zu unterschreitenden Existenzminimums maßgeblich.
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