EuGH C-424/10, Ziolkowski /Land Berlin und C-425/10, Szeja u. a. / Land Berlin, U.v. 21.12.2011,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2382.pdf Zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten vor EU-Beitritt auf das Daueraufenthaltsrecht nach § FreizügG/EU. Für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind Aufenthaltszeiten vor Beitritt zur EU nur zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen der RL 2004/38/EG zurückgelegt wurden. Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG ist so auszulegen, dass ein Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat eine Aufenthaltszeit von über fünf Jahren nur aufgrund des nationalen Rechts dieses Staates zurückgelegt hat, nicht so betrachtet werden kann, als habe er das Recht auf Daueraufenthalt nach RL 2004/38/EG erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG nicht erfüllt hat.