§§ 6, 11 FreizügG/EU - Abschiebungshaft, Geltung vor 1.1.2005 ergangener Ausweisungen
OLG Hamburg 2 Wx 49/07 v. 06.06.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2015.pdf
ebenso zur Ausweisung OVG Bln-Brandenburg 8 S 123.05 v. 15.03.06, InfAuslR 2006, 259, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8003.pdf
Keine Abschiebungshaft für Unionsbürger, keine Weitergeltung vor dem 1.1.2005 ergangener Ausweisungen gegen Unionsbürger.
BVerwG 1 C 21/07, U.v. 04.09.07, InfAuslR 2008, 1, http://bverwg.de/media/archive/5562.pdf „Altausweisungen“ von Unionsbürgern bleiben wirksam (a.A. OVG Berlin-Brandenburg 8 S 123.05, B.v. 15.03.06, InfAuslR 2006, 259)
1. ,,Altausweisungen“ von Unionsbürgern und die daran anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen bleiben auch nach Inkrafttreten des FreizügG/EU am 01.01.05 wirksam.
2. Die Befristung von Ausweisungen bemisst sich für Unionsbürger nunmehr nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU in sinngemäßer Anwendung.
In jedem Fall haben Unionsbürger aber einen Anspruch auf Befristung der Ausweisung. § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU gewährt Unionsbürgern – anders als § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG – einen strikten Rechtsanspruch auf Befristung und räumt der Behörde nur hinsichtlich der Länge der Frist Ermessen ein. Dabei ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung erforderlich, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Die Befristung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU darf nicht von der Begleichung angefallener Rückführungskosten abhängig gemacht werden.
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