BSG B 7 AY 7/12 R v. 30.10.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2607.pdf Keine Kürzung nach § 1a AsylbLG und auch kein Ausschluss von § 2 AsylbLG, weil die Klägerin sich geweigert hat, bei der für sie zuständigen Botschaft als Voraussetzung für die Ausstellung von Passersatzpapieren und die Abschiebung eine sog. Ehrenerklärung abzugeben, die ua den Inhalt besaß, sie wolle "freiwillig" in ihr Heimatland zurückkehren.
Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob die Streichung des gesamten Barbetrags zur Deckung persönlicher Bedürfnisse verfassungsrechtlich zulässig war.
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