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§ 284 SGB III - Arbeitsgenehmigung EU



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§ 284 SGB III - Arbeitsgenehmigung EU


SG Dresden S 3 AL 1433/05 ER, B.v. 18.01.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de Anspruch auf Arbeitsgenehmigung-EU für polnische Azubi als Steuerfachangestellte bei einem in der deutsch-polnischen Grenzregion aktiven Arbeitgeber. Die Forderung von bestimmten Fremdsprachenkenntnissen in der Qualität eines Muttersprachlers bei Auszubildenden stellt bei inländischen Wirtschaftsunternehmen mit ausländischen Kunden und grenzübergreifender Beratungstätigkeit eine berücksichtigungsfähige Interessenlage dar, durch die es in Ermangelung ebenso sprachlich qualifizierter Kandidaten an der Verfügbarkeit bevorrechtigter Arbeitnehmer i.S.v. § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG fehlt.

Die Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit eines inländischen Unternehmens liegt im öffentlichen Interesse i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArGV. Die nur in Deutschland (auf Grundlage des deutschen Steuerrechts) zu erwerbende Ausbildung zur Steuerfachgehilfin kann im Gegenzug auch in entsprechenden Betrieben mit spiegelbildlicher Ausrichtung im Herkunftsland i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArGV genutzt werden.


SG Berlin S 22 AL 1330/09, B.v.19.05.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2291.pdf Anspruch auf Arbeitsberechtigung-EU nach § 284 SGB III, § 12a ArGV für EU-Beitrittsstaater nach einem Jahr real ausgeübter studentischer Nebentätigkeit. Auch Studierende können gemäß der Payir-Entscheidung des EuGH (U.v.24.01.08, C-294/06) zum Arbeitsmarkt zugelassene Arbeitnehmer sein, für die nach Ablauf der einjährigen Wartefrist ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang gilt.



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