VerfG Brandenburg VfGBbg 108/02 B.v. 20.03.03, InfAuslR 2003, 250; IBIS M3422, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M3422.pdf Überlange Asylverfahrensdauer verfassungswidrig
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg sah es als Verstoß gegen den in Art. 52 Abs. 4 S. 1 der Brandenburgischen Landesverfassung festgeschriebenen Anspruch auf ein zügiges Verfahren vor Gericht an, dass die Klage eines Asylantragstellers seit drei Jahren und fünf Monaten ohne Verfahrensförderung beim Verwaltungsgericht anhängig ist. Es berücksichtigte dabei insbesondere die belastenden Folgen des Rechtsstatus als Asylantragsteller wie die Einschränkungen in der Wohnsitz-, Aufenthalts- und Bewegungsfreiheit, bei der Arbeitsaufnahme und die gegenüber dem BSHG gekürzten Leistungen nach dem AsylbLG.
VerfG Sachsen Vf. 4-IV-03, B.v. 24.04.03, InfAuslR 2003, 309; IBIS M3536 Überlange Asylverfahrensdauer verfassungswidrig
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen gibt der Verfassungsbeschwerde eines Asylsuchenden statt, der sich über die lange Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in seiner Asylsache beschwerte. Der Beschwerdeführer war vom BAFl als Konventionsflüchtling anerkannt worden. Hiergegen hatte der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Klage erhoben, über die das VG Dresden nach zwei Jahren und vier Monaten noch nicht entschieden hat.
VG Berlin VG 34 K 358.14 A Gerichtsbescheid v. 30.09.15 auf Untätigkeitsklage nach VwGO § 75. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2681.pdf Das BAMF wird verpflichten den Asylsuchenden zu seinem im März 2014 gestellten Asylantrag innerhalb von 3 Monaten zu seinen Asylgründen an zuhören. Die Flüchtlingskrise und gestiegene Asylbewerberzahlen sind kein sachlicher Grund für die Untätigkeit des BAMF. Nach AsylverfahrensRL Art. 31 Abs. 3 kann die Regeldauer eines Asylverfahrens ausnahmsweise von 6 auf 18 Monate verlängert werden.
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