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EGMR U.v. 22.07.10 A.A. gg. Griechenland, No. 12186/08



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EGMR U.v. 22.07.10 A.A. gg. Griechenland, No. 12186/08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2344.pdf

Die Inhaftierung eines Asylsuchenden in Griechenland verstößt gegen die EMRK. Die meisten Insassen im Haftzentrum Samos mussten auf dem Boden essen und schlafen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und zu Rechtsanwälten war stark eingeschränkt. Die Inhaftierung des Klägers unter diesen Bedingungen stellt laut EGMR eine erniedrigende Behandlung und damit einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellten.

Als weiteren Verstoß gegen die EMRK wertete der EGMR, dass keine effektive Möglichkeit der Haftprüfung vorgesehen sei. Das griechische Gesetz 3386/2005 hätte es einem Gericht nicht erlaubt, die Haftgründe zu prüfen. Darüber hinaus wäre für einen Haftprüfungsantrag ein Rechtsanwalt notwendig gewesen, sodass angesichts der Haftbedingungen diese Möglichkeit nur theoretisch bestanden habe.

Den dritten Verstoß gegen die EMRK sah der EGMR in dem Umstand, dass der Kläger in Haft gehalten wurde, nachdem er einen Asylantrag gestellt hatte. Nachdem sich die griechischen Behörden zunächst geweigert hatten, den Antrag entgegenzunehmen, führte der dritte Versuch am 12.6.2007 schließlich zur Registrierung des Asylantrags. Erst am 6.8.2007 war der Kläger aber aus der Haft entlassen worden. Die Inhaftierung zwischen diesen beiden Daten erfolgte laut EGMR ohne rechtliche Grundlage und stellte somit einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK dar.



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