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Der Eingriff, der der Klägerin droht, wäre eine äußerst schwerwiegende Verletzung ihrer physischen und psychischen Integrität



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Der Eingriff, der der Klägerin droht, wäre eine äußerst schwerwiegende Verletzung ihrer physischen und psychischen Integrität und ihres personellen Selbstbestimmungsrechts, darüber hinaus würde er ihr Leben gefährden. Die genitale Verstümmelung bedeutet in der an der Elfenbeinküste verbreitetsten Form die teilweise oder vollständige Entfernung der Klitoris und/oder der Klitorisfalte sowie der kleinen Schamlippen. Sie wird gewöhnlich außerhalb medizinischer Einrichtungen mit einem nicht desinfizierten Messer oder Rasierklinge ohne Betäubung durchgeführt. das Mädchen hat nicht nur qualvolle Schmerzen zu ertragen, es kann an dem Eingriff verbluten oder - auch noch Jahre danach - sich gefährlich Infektionen zuziehen und wird insbesondere anfällig für Geschlechtskrankheiten, bei jeder Geburt besteht die Gefahr dass die Wunden wieder aufreißen, die tarmatische Erfahrung und die körperlichen Folgen beinträchtigen ihr Sexualleben stark. Die Beschneidung stellt sich somit als Eingriff dar, der in seiner Intensität den gravierendsten Erscheinungsformen asylerheblicher Verfolgung wie etwa der Folter nicht nachsteht. Er erfolgt wegen eines asylerheblichen Merkmals: der Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen. zwar hat die Elfenbeinküste die Beschneidung 1998 unter Strafe gestellt, doch hat dieser Schritt an der Beschneidungspraxis offenbar wenig geändert (vgl. Lagebericht AA v. 14.05.99, S. 5.; Auskunft von amnesty international an VG Hamburg v. 15.2.2001). In Mali stellt sich die Beschneidung als noch größeres Problem dar als an der Elfenbeinküste.

Die drohende Genitalverstümmelung ist als mittelbare staatliche Verfolgung zu qualifizieren, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen. Daneben erfüllt das ihr drohende Verfolgungsschicksal auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art 3 EMRK. Ferner greift das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, da nicht zu erkennen ist, wie die Klägerin bei Rückkehr einer Beschneidung und damit einer besonders schweren und lebensbedrohlichen Verletzung entgehen könnte.



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