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Art 103 GG - rechtliches Gehör; § 6 AsylVfG - Bundesbeauftragter



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Art 103 GG - rechtliches Gehör; § 6 AsylVfG - Bundesbeauftragter



BVerfG 2 BvR 143/98, B.v. 19.12.00, InfAuslR 2001, 150; NVwZ-Beilage I 2001, 28; EZAR 210 Nr. 17; IBIS R9482

1. Das Urteil des VG verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. II. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Damit das BVerfG einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 (146)).


2. Die Praxis des Bundesamtes, nur stattgebende Bescheide förmlich an den Bundesbeauftragten (BuBe) zuzustellen, und damit korrespondierend die Auffassung des BuBe, formlos zugeleitete Bescheide nicht zur Kenntnis nehmen zu müssen, verkennen die Aufgaben des BuBe. Diese Institution soll nach ihrem Sinn und Zweck als Korrektiv gegenüber den weisungsungebundenen Entscheidungen des Bundesamtes dienen, auf eine einheitliche Entscheidungspraxis der Gerichte hinwirken sowie Fragen grundsätzlicher Bedeutung einer ober- oder höchstrichterlichen Klärung zuführen (vgl. BTDrs 12/2718, S. 55 f.; BVerwGE 99, 38 (43 f.)). Dies schließt ein Tätigwerden sowohl zu Lasten wie auch zu Gunsten von Asylbewerbern ein. Die zu beobachtende einseitige Praxis des BuBe, nur zu Lasten der Asylbewerber gegen gerichtliche Entscheidungen vorzugehen, wird dem gesetzgeberischen Auftrag nicht gerecht. Allein der Hinweis auf eine beschränkte personelle Ausstattung vermag das einseitige Tätigwerden des BuBe nicht zu rechtfertigen. Das VG wird mithin zu prüfen haben, ob der BuBe im vorliegenden Fall sein Klagerecht verwirkt hat.


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