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§ 10 AsylVfG; § 37 StPO; § 178 ZPO - Postzustellung in Gemeinschaftsunterkunft



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§ 10 AsylVfG; § 37 StPO; § 178 ZPO - Postzustellung in Gemeinschaftsunterkunft



VGH Hessen B.v. 09.03.87, NVwZ 1989, 397 Eine Ersatzzustellung ist erst zulässig, wenn sich der Postbedienstete von der Abwesenheit des Empfängers überzeugt hat, in dem er versuchte diesen in seinem Wohnraum aufzusuchen. Die Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber ist nicht mit einer JVA vergleichbar, in der grundsätzlich der Anstaltsleiter die Post in Empfang nimmt.
VG Freiburg v. 01.02.93, NVwZ 1993, 808 Auch Probleme und daraus resultierende Verständigungsprobleme dürfen den Postbediensteten nicht daran hindern, einen Zustellversuch im Wohnraum des Empfängers zu unternehmen. Der Postbedienstete muss sich den Weg dorthin erklären oder auch zeigen lassen. Haus und Zimmer des Asylbewerbers sind erfragbar. Die Tatsache, daß die Asylbewerber keine eigenen Briefkästen haben, entbindet den Postbediensteten nicht von der Zustellungspflicht.

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