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VGH Baden-Württemberg v. 05.02.99, A 9 S 8/99, InfAuslR 1999, 291; NVwZ-Beilage I 99, 42; VBlBW 1999, 184; IBIS C1417



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VGH Baden-Württemberg v. 05.02.99, A 9 S 8/99, InfAuslR 1999, 291; NVwZ-Beilage I 99, 42; VBlBW 1999, 184; IBIS C1417. Leitsätze: "Für eine wirksame Zustellung an einen Asylbewerber, der in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt, ist erforderlich, dass der Postbedienstete den Asylbewerber in dessen Zimmer aufsucht. Es genügt nicht, dass er sich lediglich in die Räumlichkeiten der Verwaltung der Gemeinschaftsunterkunft begibt und - wenn er den Empfänger dort nicht zufällig antrifft - sogleich den Weg der Ersatzzustellung beschreitet. § 10 Abs. 4 AsylVfG ist auf Gemeinschaftsunterkünfte nicht entsprechend anwendbar."
Die Wohnung eines Asylbewerbers, der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, ist nicht die gesamte Gemeinschaftsunterkunft, sondern das Zimmer, das dem Asylbewerber zugewiesen ist, und in dem er schläft. Der Postbote darf deshalb nicht den Weg der Ersatzzustellung beschreiten, wenn er einen Zustellempfänger nicht zufällig im Büro der Verwaltung antrifft. Er muss sich statt dessen zu dem Zimmer des Asylbewerbers begeben und sich gegebenenfalls den Weg dorthin beschreiben lassen. Dies bringt zwar erhebliche Probleme mit sich, die Beschwerlichkeiten müssen jedoch ertragen werden. Sie gestatteten es insbesondere nicht, von der eindeutigen Gesetzeslage Ausnahmen zuzulassen. Der Gesetzgeber hat die besondere Situation in großen Sammelunterkünften vor Augen gehabt, bei den Zustellungsvorschriften in § 10 Abs. 4 AsylVfG jedoch eine sachangemessene Regelung lediglich für (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylVfG geschaffen, nicht hingegen für Gemeinschaftsunterkünfte i.S.d. § 53 AsylVfG. Dass dem ein Versehen zugrundelag, lässt sich nicht feststellen (vgl BT Drs. 12/4450, S. 17, BT-Drs. 12/4984, S. 40f.), dann aber ist es der Rechtsprechung nicht erlaubt, die Gesetzeslage zu korrigieren.

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