VGH Bayern 25 B 98.31222 Urteil v. 17.09.99, EZAR 604 Nr. 3, InfAuslR 1999, 532; NVwZ-Beilage I 2000, 56www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R4560.pdf § 10 Abs. 4 AsylVfG ist nur auf Erstaufnahmeeinrichtungen, nicht jedoch auf Zustellungen in Gemeinschaftsunterkünften anwendbar. Eine wirksame Zustellung an einen in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Asylbewerber setzt voraus, dass der Postbedienstete den Versuch unternimmt, den Asylbewerber in dessen Zimmer aufzusuchen. Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde ist ohne einen solchen Versuch hinfällig.